Auf Grund des § 55 ff ThürKO erlässt die Gemeinde Georgenthal folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 18.516.300 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit 4.899.570 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitonen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden in Höhe von 2.724.000 € festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 400 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 3.000.000 € festgesetzt.
§ 6
Die Erheblichkeitsgrenze im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO wird auf 234.000 € im Einzelfall festgelegt.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft
Georgenthal, den 02.02.2024 Gemeinde Georgenthal Hofmann Bürgermeister – Siegel –
Amtliche Fußnoten:
1.) Bei Haushaltssatzungen für zwei Haushaltsjahre sind Festsetzungen für die einzelnen Jahre jeweils nebeneinander oder untereinander anzugeben. 2.) a) Falls die Hebesätze für die Grundsteuer in einer Hebesatz-Satzung festgesetzt wurden (§ 25 Abs. 2 GrStG), ist die Festsetzung in § 4 zu streichen. Die Hebesätze können in die nachrichtlichen Angaben (s. Buchst. c) mit einbezogen werden. b) Entsprechend ist zu verfahren, wenn die Hebesätze für die Gewerbesteuer in einer Hebesatz- Satzung festgesetzt wurden (§ 16 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 Satz 2 GewStG). c) Die hier nicht festgesetzten gemeindlichen Abgaben können am Ende der Haushaltssatzung nachrichtlich aufgeführt werden. 3.) Unter § 6 können weitere Vorschriften, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan beziehen, aufgenommen werden.
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