Hinweise zur Katzenschutzverordnung für Katzenhalter
Die Verordnung nach § 13b des Tierschutzgesetzes für das Gebiet des Landkreises Gotha (kurz Katzenschutzverordnung) gilt entsprechend für die gesamte Landgemeinde Georgenthal.
Wozu dient diese Verordnung?
Die beständig anwachsende Population freilebender Katzen soll reguliert und das Leid und die Schäden dieser Tiere reduziert werden. Zudem dient es dem allgemeinen Schutz anderer Tierarten und der Biodiversität.
Welche Pflichten ergeben sich für Katzenhalter?
(Hinweis: Haltungsperson ist auch derjenige, der streunende Katzen regelmäßig füttert.)
1. Kastrationspflicht
Alle Katzen mit unkontrolliertem Freigang müssen kastriert (nicht fortpflanzungsfähig) sein.
2. Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
Alle Katzen mit unkontrolliertem Freigang müssen gechippt und registriert sein (Transponder).
3. Nachweispflicht
Halter haben die entsprechenden Nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
4. Behördenbefugnis
Katzen dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson eingefangen und in Obhut genommen werden. Die zuständige Behörde kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und unfruchtbar machen lassen. Der Zugang auf Privatgelände ist der Behörde dafür zu gewähren und zu dulden.
Weiterführende Informationen geben Ihnen gern die Kolleginnen und Kollegen des Ordnungsamtes.
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