Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Ministeriums liegt uns nun vor. Es tritt am 23. April 2021 in Kraft.
Darin wird regelt, dass wenn der „Schwellenwert von 165 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an DREI aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist, die im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt gelegenen Kindertageseinrichtungen ab dem übernächsten Tag zu schließen“ sind.
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