Neuwahl der Schiedsperson erforderlich – Schiedsleute gesucht

Die Landgemeinde Georgenthal und die Gemeinde Emleben unterhalten eine gemeinsame Schiedsstelle mit Sitz in Georgenthal. Die Amtszeit der derzeit tätigen Schiedsleute endet im April 2024. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl der Schiedsperson und ihres Stellvertreters erforderlich.

Die Schiedsstelle ist gemäß § 13 Thüringer Schiedsstellengesetz (ThürSchStG) für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten zuständig. Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen aufzubrechen, dadurch kleinere Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zivil- und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechend zu protokollierenden Vergleichs zu beenden.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden gemäß § 2 ThürSchStG durch eine Schiedsperson wahrgenommen. Für jede Schiedsperson wird mindestens ein Stellvertreter gewählt.
Die Schiedsperson und ihr Stellvertreter werden von beiden Gemeinderäten für die Dauer von fünf Jahren gewählt und anschließend vom Direktor des Amtsgerichtes in ihr Amt berufen und verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich für das Land tätig.

Die Schiedsperson und ihr Stellvertreter müssen gemäß § 3 ThürSchStG nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Nicht gewählt werden kann,

  • wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;

  • eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;

  • eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;

  • eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll darüberhinaus nicht gewählt werden, wer

  • zu Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,

  • bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,

  • nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt,

  • gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, oder

  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi – Unterlagen – Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person, für das Amt nicht geeignet ist.

Verbindliche Bewerbungen, die eindeutig erkennen lassen, ob sich die Bewerbung auf das Amt der Schiedsperson oder auf das Amt ihres Stellvertreters bezieht, richten Interessierte bitte

  • ausschließlich schriftlich,

  • unter Beifügung des Lebenslaufes und

  • einer Erklärung nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen zu haben sowie

  • einer Erklärung nicht als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 StUG oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Person, tätig gewesen zu sein

bis zum 15. Februar 2024
an die Gemeindeverwaltung Georgenthal, 99887 Georgenthal, Tambacher Straße 02.

Für Auskünfte steht Ihnen in der Gemeindeverwaltung Georgenthal Herr Rau unter der Telefonnummer 036253 38231 oder per E-Mail unter hauptverwaltung@georgenthal.de zur Verfügung.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Die Datenschutzinformationen gemäß Artikel 12, 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auf der Internetseite der Landgemeinde Georgenthal unter www.georgenthal.de hinterlegt und dort einsehbar. https://www.georgenthal.de/datenschutz